Erwerbsersatzordnung
Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung haben Dienst leistende Personen für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst.
Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung haben Dienst leistende Personen für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst.