Bezahlung bis Referenzalter
Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in welchem das Referenzalter erreicht wird. Ein Rentenvorbezug befreit somit nicht von der Beitragspflicht.
Beitragspflicht nach Erreichen des Referenzalters
Pensionierte, die das Referenzalter erreicht haben, entrichten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber Fr. 1'400 im Monat bzw. Fr. 16'800 im Jahr übersteigt.
Ab Januar 2024 besteht ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse.
Die Einkommen können bis zum 70. Altersjahr einmalig zur Verbesserung der Rentenleistung angerechnet werden. Die maximale Altersrente kann dabei aber nicht überschritten werden.
Anmeldung für AHV-Rente
Für die Berechnung und die Auszahlung der Altersrente benötigt die Ausgleichskasse eine Anmeldung. Melden Sie sich bitte drei bis vier Monate vor dem Rentenbeginn an.
Vorbezug / Aufschub
Bei der AHV ist ein Vorbezug von höchstens 2 Jahren möglich. Für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 geltend besondere Bestimmungen.
Der Vorbezug kann monatlich geltend gemacht werden. Melden Sie sich bitte drei bis vier Monate vor dem Rentenbeginn an.
Sie können Ihre Altersrente ein bis fünf Jahre aufschieben und zu einem beliebigen Zeitpunkt abrufen. Melden Sie sich bitte drei bis vier Monate vor dem Referenzalter an.
Rentenvorausberechnung
Für die finanzielle Planung Ihrer Pensionierung können wir Ihnen die Altersrente prognostisch berechnen.
Ergänzungsleistungen
Wenn eine AHV-Rente ausgerichtet wird und diese nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungsleistung zur AHV ausgerichtet werden.
Individuelle Prämienverbilligung (IPV)
In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung (IPV)