Beitragspflicht
Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem das Referenzalter erreicht wird.
Ehepartner
Der nichterwerbstätige Ehepartner ist von der Beitragspflicht befreit, wenn der andere Ehepartner im Sinne des AHV-Gesetzes als erwerbstätig gilt und den doppelten Mindestbeitrag abrechnet.
Familienzulagen
Nichterwerbstätige haben unter einem bestimmten steuerbaren Einkommen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen, sofern für das Kind nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit Zulagen geltend gemacht werden können. Der Anspruch muss mittels Anmeldeformular beantragt werden.
Erwerbsersatz (EO, MSE, EAE, BUE, AdopE)
Anmeldungen für EO-Enschädigungen sind bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnkantons einzureichen. Studenten senden die EO-Anmeldung an die kantonale Ausgleichskasse des Studienortes.
Ergänzungsleistungen
Wenn eine AHV- oder IV-Rente ausgerichtet wird und diese nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungsleistung zur AHV oder IV ausgerichtet werden.
Individuelle Prämienverbilligung (IPV)
In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung (IPV).