Meldung zur Früherfassung
Mit der 5. IV-Revision hat der Gesetzgeber den Datenaustausch zwischen den Versicherern erleichtert. Sozialversicherer, Sozialbehörden und Privatversicherer sind dazu berechtigt, den IV-Stellen eine versicherte Person zu melden.
Eine Meldung empfiehlt sich in verschiedenen Situationen:
- Der Arbeitsplatz der betroffenen Person ist aus gesundheitlichen Gründen gefährdet.
- Bei der betroffenen Person zeichnet sich aus gesundheitlichen Gründen eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit ab.
- Massnahmen der Frühintervention sind angezeigt und könnten die Aussichten auf Eingliederung verbessern.
- Die betroffene Person hat aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten bei der Suche einer Arbeitstelle.
- Als Partner-Versicherer erhalten Sie Kenntnis davon, dass ein Arbeitgebender Unterstützung bei der Weiterbeschäftigung eines Mitarbeitenden mit gesundheitlichen Problemen benötigt.
Im Rahmen der so genannten Früherfassung zeigt sich, ob eine Anmeldung bei der IV-Stelle angezeigt ist. Wenn dies der Fall ist, kann die IV-Stelle nach der Anmeldung durch die versicherte Person schnell und unkompliziert Massnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes oder zur Wiedereingliederung ergreifen.