Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (VAV)

Das vereinfachte Verfahren (VAV) ist hauptsächlich für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse (z. B. in Privathaushalten) gedacht. Es erleichtert Arbeitgebenden die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und gleichzeitig der Quellensteuer. 

Seit 1. Januar 2025 gibt es zusätzlich zum bisherigen vereinfachten Abrechnungsverfahren (VAV) neu ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren plus (VAVplus). Es ermöglicht den Anschluss an die obligatorische Unfallversicherung (UV) über die Ausgleichskasse.

Pauschal werden 5% Quellensteuer von der Jahreslohnsumme des Betriebes dem Arbeitgebenden verrechnet. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich anhand der effektiv ausgerichteten Löhne und ist unabhängig von der Nationalität der Arbeitnehmenden zu zahlen. Die Quellensteuer kann den Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für beide Verfahren (VAV und VAVplus)

  • der Jahreslohn pro Arbeitnehmenden übersteigt den Betrag von CHF 22'680 nicht
  • die gesamte, jährliche Bruttolohnsumme des Betriebes übersteigt den Betrag von CHF 60'480 nicht
  • Anwendung des vereinfachten Verfahrens für das gesamte Personal
  • die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen werden eingehalten
  • Mitarbeitende mit einem Monatslohn von über CHF 1890 werden an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
  • der/die Arbeitgebende ist weder eine Kapitalgesellschaft noch eine Genossenschaft 
  • weder Ehepartner/in noch Kinder der betriebsinhabenden Person werden beschäftigt
  • Betriebsinhaber/in beschäftigt weder Ehepartner/in noch eigene Kinder

Voraussetzungen für VAVplus

  • nur für Arbeitgebende, die Personen im Privathaushalt beschäftigen (keine
  • Hauswartstellen)
  • Berufsunfallversicherung (BU) für ganzes Personal obligatorisch, Nichtberufsunfallversicherung
  • (NBU) für Beschäftigte ab 8 Arbeitsstunden pro Woche
  • der UVG-Prämienbezug läuft über die Ausgleichskasse
  • Die Beiträge der Berufsunfallversicherung von 0.518 % gehen zulasten der Arbeitgebenden, jene zur Nichtberufsunfallversicherung von 1.467 % zulasten der Arbeitnehmenden.

Sofern die/der Arbeitgebende bisher noch kein Personal beschäftigt hat und nicht bereits Mitglied einer Ausgleichkasse ist, muss sie/er sich innert 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses für das vereinfachte Verfahren anmelden. Ein Wechsel des Verfahrens muss bis 31.12. des laufenden Jahres für das Folgejahr gemeldet werden. 

Zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse am Wohn- bzw. Geschäftssitz der/des Arbeitgebenden oder allenfalls eine Verbandsausgleichskasse.

Das Sozialversicherungszentrum Thurgau hat mit dem Unfallversicherer Solida eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Gestützt darauf werden wir als Bevollmächtigte bei den im vereinfachten Verfahren plus abrechnenden Arbeitgebenden die UVG-Prämien geltend machen und ebenfalls das Inkasso der UVG-Prämien übernehmen. Für die Ausrichtung von UVG-Leistungen ist die Unfallversicherung zuständig.

Abrechnung / Bezahlung der Beiträge

Die Arbeitgebenden haben die Beiträge einmal pro Jahr zu bezahlen. Akontobeiträge sind keine zu entrichten. Die Arbeitgebenden reichen der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine ordnungsgemässe Abrechnung ein. Die Arbeitgebenden haben die geschuldeten Beiträge und Steuern innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Werden die Beiträge nicht fristgerecht bezahlt, werden Verzugszinsen erhoben. Bleibt die Mahnung erfolglos, werden die Arbeitgebenden für das laufende Jahr ab sofort aus dem vereinfachten Verfahren ausgeschlossen.

Zu beachten!

Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2'500.00 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.

Hingegen müssen die Beiträge für Personen die im Hausdienst beschäftigt sind in jedem Fall abgerechnet werden. Darunter fallen z.B. Raumpflegerin, Kindermädchen/Kinderbetreuung, Haushilfe, Hauswart, etc.

Falls Sie Fragen haben, wenden Sie sich an unsere Ausgleichskasse.