Zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen (EL) können Ihnen Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden.

Es können folgende Maximalbeträge vergütet werden:

  • Alleinstehende:   CHF 25'000.-
  • Ehepaare:           CHF 50’000.-
  • Heimbewohner:   CHF 6’000.-

Sie können die Rückvergütung der Kosten innerhalb von 15 Monaten seit der Rechnungsstellung beantragen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Vergütung. Bei Todesfall: Einreichefrist innert zwölf Monaten nach dem Hinschied.

Zur Prüfung benötigen wir die vollständigen Belege in Kopie. Senden Sie uns keine Einzahlungsscheine, Arztrechnungen, Mahnungen, Bank-/Postquittungen, ein. Anhand dieser Belege können wir keine Kosten vergüten.

Erfahren Sie mehr über die einzelnen Krankheits- und Behinderungskosten auf der jeweilen Seite.

Vorsicht Phishingmails im Umlauf

Seien Sie bitte vorsichtig, falls Sie Mails von der AHV-Ausgleichskasse mit der Info über eine angebliche Rückerstattung erhalten. Dies sind Phishingmails und die Betrüger wollen Ihre Kreditkartendaten.

Weitere Infos finden Sie hier.