Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege, etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt, ist im Sinne der IV «hilflos» und hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Je nach Ausmass der Hilflosigkeit werden drei Schweregrade unterschieden: leicht, mittel und schwer. Hilflosigkeit leichten Grades besteht zum Beispiel, wenn eine Person nach einem Hirnschlag beim Anziehen und Essen auf Hilfe angewiesen ist, in allen übrigen Lebensverrichtungen aber selbstständig bleiben kann. Die Höhe der monatlichen Hilflosenentschädigung hängt zudem davon ab, ob die versicherte Person in einem Heim oder zu Hause wohnt.
Lebenspraktische Begleitung
Auch als hilflos gelten volljährige Versicherte, die nicht in einem Heim leben und aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung
- nicht in der Lage sind, ohne die Begleitung einer Drittperson selbständig zu wohnen.
- für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen sind.
- ernsthaft gefährdet sind, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung haben ausschliesslich Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente mit einer psychisch bedingten Beeinträchtigung ihrer Gesundheit.
Beginn und Dauer des Anspruchs
Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht
- ein Jahr nach Eintritt des Gesundheitsschadens.
- unter der Voraussetzung, dass die versicherte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat.
- wenn nicht gleichzeitig der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfall- oder Militärversicherung besteht.
- unter gewissen Umständen bereits ab der Geburt.
Auch wenn das Referenzalter erreicht ist, bleibt der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in der gleichen Höhe weiter bestehen.
Versicherte Personen können ihren Anspruch geltend machen, indem sie bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons das Anmeldeformular für Hilflosenentschädigung einreichen.
Anspruch von Minderjährigen auf Hilflosenentschädigung
Die IV-Stellen berücksichtigen bei Minderjährigen den Mehrbedarf an Hilfeleistung im Vergleich zu Kindern ohne Behinderung. Im ersten Lebensjahr entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit besteht. Minderjährige haben nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, an denen sie sich nicht in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen oder in einer Heilanstalt aufhalten.
Wenn Minderjährige mit Behinderungen im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne gesundheitliche Einschränkung im Tagesdurchschnitt eine zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen, haben sie unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Der Zuschlag wird für diejenigen Tage ausgerichtet, an denen das Kind nicht in einem Heim übernachtet. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem Betreuungsaufwand.