Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch.
- Anspruch
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige können Familienzulagen beziehen.
Der Anspruch muss primär durch die leiblichen Eltern geltend gemacht werden. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, können aber auch folgende Personen die Familienzulagen anmelden:
- Adoptiveltern
- Stiefeltern, sofern das Kind mit ihnen im gleichen Haushalt lebt
- Grosseltern, sofern sie zum überwiegenden Teil für den Unterhalt aufkommen
- Geschwister, sofern sie zum überwiegenden Teil für den Unterhalt aufkommen
- Pflegeeltern, sofern das Kind zur dauernden unentgeltlichen Pflege aufgenommen wurde
Anspruchskonkurrenz
Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Reihenfolge:
- Die erwerbstätige Person.
- Die Person, die das Sorgerecht hat oder bis zur Mündigkeit hatte.
- Die Person, bei der das Kind lebt oder bis zur Mündigkeit lebte.
- Die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
- Die Person, die das höhere Einkommen als Arbeitnehmende/Arbeitnehmender erzielt.
- Die Person, die das höhere Einkommen als Selbständigerwerbende/Selbständigerwerbender erzielt.
Kinder im Ausland
Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ist möglich, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.
- Berechnung
Die Familienzulagen im Kanton Thurgau betragen
- CHF 200.00 für Kinder bis 16 Jahre;
- CHF 280.00 für Kinder in Ausbildung von 16 bis 25 Jahre.
Ab dem 1. August 2020 besteht für Kinder, die sich in Ausbildung befinden und die obligatorische Schulzeit beendet haben, bereits mit 15 Jahren ein Anspruch auf Ausbildungszulagen.
Ist das Kind erwerbsunfähig, können zudem Kinderzulagen in der Höhe von CHF 200.00 bis zum 20. Altersjahr beantragt werden.
Bei Ein- und Austritten während eines Monats, werden die Zulagen pro rata ausgerichtet. Die Tagessätze betragen
- CHF 6.70 bei Kinderzulagen
- CHF 9.35 bei Ausbildungszulagen
- Anmeldung
Die Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen müssen Sie an folgenden Orten einreichen:
- als Arbeitnehmende: über Ihren Arbeitgeber bei der Familienausgleichskasse des Arbeitgebers
- als Selbständige bei der Ausgleichskasse, bei der Sie angeschlossen sind
Alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die einen Einfluss auf den Anspruch haben, müssen innert längstens 30 Tagen gemeldet werden. Das Nichtmelden solcher Änderungen stellt eine Meldepflichtverletzung dar und hat in jedem Fall Rückforderungen zur Folge.
Ihre Anmeldung für Familienzulagen können Sie online einreichen. Falls Sie Hilfe beim Ausfüllen des Formulars benötigen, finden Sie rechts eine Anleitung.
Sie können uns Änderungen von Familienzulagen online melden (Geburt, Verlängerung, Ausbildungsabbruch, Austritt, Wiedereintritt).