Der Anspruch auf Familien­zulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch.

  • Anspruch

    Anspruch auf Familienzulagen haben

    • selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich in der Land­wirtschaft tätig sind,
    • mitarbeitende Familienmitglieder
    • hauptberuflich tätige Berufs­fischerinnen und Berufsfischer sowie
    • Personen, die in unselbständiger Stellung in einem land­wirtschaftlichen Betrieb arbeiten

    Die Höhe der Zulagen unterscheidet sich nach Tal- oder Berggebiet.

      Talgebiet
    in Franken
    Berggebiet
    in Franken
    Kinderzulage 200.00 220.00 pro Kind & Monat
    6.70 7.35 pro Kind & Tag
    Ausbildungszulage 250.00 270.00 pro Kind & Monat
    8.35 9.00 pro Kind & Tag
    Haushaltungszulage 100.00 pro Monat
    3.35 pro Tag

    Die Haushaltungszulage von monatlich CHF 100.00 wird an landwirtschaftliche Arbeit­nehmende mit ihrer Familie in der Schweiz oder in EU-/EFTA-Staaten ausgerichtet, die

    • mit ihren Ehegatten oder Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen oder 
    • die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeit­geber leben und deren Ehe­gatten oder Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten sie aufkommen müssen, oder 
    • sie mit ihren Ehegatten oder Kindern in Haus­gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

    Anspruchskonkurrenz

    Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Reihenfolge:

    1. Die erwerbstätige Person.
    2. Die Person, die das Sorgerecht hat oder bis zur Mündigkeit hatte.
    3. Die Person, bei der das Kind lebt oder bis zur Mündigkeit lebte.
    4. Die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
    5. Die Person, die das höhere Einkommen als Arbeitnehmende/Arbeitnehmender erzielt.
    6. Die Person, die das höhere Einkommen als Selbständigerwerbende/Selbständigerwerbender erzielt.
  • Anmeldung

    Der Anspruch auf Familienzulagen muss bei der kantonalen Ausgleichs­kasse angemeldet werden.

    Relevante Änderungen der persönlichen Verhältnisse sind der Ausgleichs­kasse innert 30 Tagen zu melden.

    Alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die einen Einfluss auf den Anspruch haben, müssen innert längstens 30 Tagen gemeldet werden. Das Nicht­melden solcher Ände­rungen stellt eine Melde­pflicht­verletzung dar und hat in jedem Fall Rück­forderungen zur Folge.

  • Auszahlung

    Familienzulagen werden in der Regel wie folgt ausbezahlt oder mit den AHV/IV/EO-Beiträgen verrechnet:

    • monatlich an landwirtschaftliche Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer durch den Arbeitgeber;
    • vierteljährlich an haupt­berufliche Land­wirtinnen und Landwirte;
    • jährlich an nebenberufliche Land­wirtinnen und Land­wirte sowie an Älplerinnen und Älpler.


Ihre Anmeldung für Familienzulagen können Sie online einreichen. Falls Sie Hilfe beim Ausfüllen des Formulars benötigen, finden Sie rechts eine Anleitung.