Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch.
- Anspruch
Anspruch auf Familienzulagen haben
- selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich in der Landwirtschaft tätig sind,
- mitarbeitende Familienmitglieder
- hauptberuflich tätige Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie
- Personen, die in unselbständiger Stellung in einem landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten
Die Höhe der Zulagen unterscheidet sich nach Tal- oder Berggebiet.
Talgebiet
in FrankenBerggebiet
in FrankenKinderzulage 200.00 220.00 pro Kind & Monat 6.70 7.35 pro Kind & Tag Ausbildungszulage 250.00 270.00 pro Kind & Monat 8.35 9.00 pro Kind & Tag Haushaltungszulage 100.00 pro Monat 3.35 pro Tag Die Haushaltungszulage von monatlich CHF 100.00 wird an landwirtschaftliche Arbeitnehmende mit ihrer Familie in der Schweiz oder in EU-/EFTA-Staaten ausgerichtet, die
- mit ihren Ehegatten oder Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen oder
- die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben und deren Ehegatten oder Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten sie aufkommen müssen, oder
- sie mit ihren Ehegatten oder Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
Anspruchskonkurrenz
Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Reihenfolge:
- Die erwerbstätige Person.
- Die Person, die das Sorgerecht hat oder bis zur Mündigkeit hatte.
- Die Person, bei der das Kind lebt oder bis zur Mündigkeit lebte.
- Die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
- Die Person, die das höhere Einkommen als Arbeitnehmende/Arbeitnehmender erzielt.
- Die Person, die das höhere Einkommen als Selbständigerwerbende/Selbständigerwerbender erzielt.
- Anmeldung
Der Anspruch auf Familienzulagen muss bei der kantonalen Ausgleichskasse angemeldet werden.
Relevante Änderungen der persönlichen Verhältnisse sind der Ausgleichskasse innert 30 Tagen zu melden.
Alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die einen Einfluss auf den Anspruch haben, müssen innert längstens 30 Tagen gemeldet werden. Das Nichtmelden solcher Änderungen stellt eine Meldepflichtverletzung dar und hat in jedem Fall Rückforderungen zur Folge.
- Auszahlung
Familienzulagen werden in der Regel wie folgt ausbezahlt oder mit den AHV/IV/EO-Beiträgen verrechnet:
- monatlich an landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber;
- vierteljährlich an hauptberufliche Landwirtinnen und Landwirte;
- jährlich an nebenberufliche Landwirtinnen und Landwirte sowie an Älplerinnen und Älpler.
Ihre Anmeldung für Familienzulagen können Sie online einreichen. Falls Sie Hilfe beim Ausfüllen des Formulars benötigen, finden Sie rechts eine Anleitung.
Sie können uns Änderungen von Familienzulagen online melden (Geburt, Verlängerung, Ausbildungsabbruch, Austritt, Wiedereintritt).